Als Geblütsrecht wurde der Anspruch auf die Königsnachfolge bezeichnet.
Wenn ein Kind in der Königsfamilie als Erstgeborener das Licht der Welt erblickte, hatte dieses Kind den Anspruch auf die Krone. Es galt somit als Nachfolger seines Vaters.
Dieses Erbe - was durch die Blutsverwandtschaft entstand - durfte möglichst nicht übergangen werden. Bei dem einfacheren Volk galt dieser Anspruch auch innerhalb der Familie oder aber einer Sippe.